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Asvolas; HSS; Adobe Stock

Briefwahl

Fragen und Antworten zur Landtagswahl und Bezirkstagswahl 2023 in Bayern

 

1. Wie und wo beantrage ich die Briefwahl?

Für die Briefwahl muss der Stimmberechtigte einen Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, roter äußerer Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt) schriftlich (auch per Fax, E-Mail oder Internet) oder persönlich durch Vorsprache, nicht aber telefonisch, bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) beantragen. Für die Antragstellung empfiehlt sich, das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular zu verwenden, auf dem alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Angaben eingetragen werden können. Viele Gemeinden bieten auf ihrer Internetseite, evtl. auch über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung die Möglichkeit, den Wahlschein mit einem Online-Formular zu beantragen. Welche Gemeinden ein Online-Formular im Internet anbieten, kann im „BayernPortal“ nachgesehen werden.

Anzugeben sind im Antrag immer Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie ggf. eine abweichende Anschrift (z.B. eine Urlaubsadresse, Konsulats- oder Botschaftsadresse im Ausland) für den Versand der Briefwahlunterlagen. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht angegeben werden.

 

2. Wann soll ich den Briefwahlantrag stellen?

Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden. Wenn notwendig, kann er aber bereits vorher (z.B. über Internet bzw. E-Mail) gestellt werden. Das empfiehlt sich im Hinblick auf die längeren Postlaufzeiten für die Versendung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen insbesondere im Fall eines längeren Urlaubs oder Auslandsaufenthalts. Hier sollte im Antrag bei Bedarf um eine möglichst frühzeitige Versendung gebeten werden.

Anträge müssen spätestens zwei Tage vor der Wahl, also bis Freitag, 6. Oktober 2023, 15.00 Uhr, bei der Gemeinde vorliegen, in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) können sie auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

3. Kann ich mich beim Briefwahlantrag auch vertreten lassen?

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Stimmberechtigter, der weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen kann, kann eine Person seines Vertrauens mit der Antragstellung beauftragen (siehe auch: Wie können Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen ihre Stimme abgeben?).

 

4. Wann und auf welchem Weg erhalte ich die Briefwahlunterlagen?

In der Regel sollten die Briefwahlunterlagen innerhalb etwa einer Woche nach Absendung des Antrags beim Stimmberechtigten eintreffen. Wenn es länger dauert, sollte man sich möglichst bald bei seiner Gemeinde nach dem Verbleib erkundigen.

Wenn der Antrag vom Stimmberechtigten selbst durch Vorsprache bei der Gemeinde gestellt wird, können die Unterlagen gleich mitgenommen werden, was z.B. bei Beantragung erst in den letzten Tagen vor der Wahl dringend zu empfehlen ist. Möglich ist hierbei aber auch die Ausübung der Briefwahl durch die stimmberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er wird dort gleich abgegeben und von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.

Sonst werden die Briefwahlunterlagen von der Gemeinde per Post (gegebenenfalls auch per Luftpost) versandt.

Die Unterlagen können auch durch eine vom Stimmberechtigten schriftlich ausdrücklich für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte andere Person abgeholt werden. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.

 

5. Was muss ich für eine gültige Stimmabgabe bei der Briefwahl beachten?

Der Wahlschein muss von der Wählerin oder vom Wähler persönlich oder einer Hilfsperson mit einer eidesstattlichen Versicherung versehen werden, dass die Stimmzettel persönlich bzw. von der Hilfsperson nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet wurden. Die Stimmzettel müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in den zugehörigen Umschlag (weiß für die Landtagswahl, blau für die Bezirkstagswahl) gelegt werden; die Umschläge sind zuzukleben. Dann sind beide Stimmzettelumschläge in den roten Wahlbriefumschlag zu stecken, ebenso der Wahlschein mit der eidesstattlichen Versicherung. Auch der rote Wahlbriefumschlag ist dann zuzukleben. Die Anschrift der Gemeinde ist schon auf dem Umschlag aufgedruckt.

Wie die Stimmberechtigten richtig per Briefwahl wählen, ist auf dem zu den Briefwahlunterlagen gehörigen Merkblatt ausführlich beschrieben.

 

6. Bis wann muss ich den Wahlbrief absenden?

Wichtig ist bei der Briefwahl, dass die Briefwählerin oder der Briefwähler selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich ist; auch das Transportrisiko liegt bei der Wählerin oder beim Wähler. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Wahlsonntag um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen.

Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag vor der Wahl werden im Regelnetz der Deutschen Post oft nicht mehr rechtzeitig (d.h. mit der letzten Auslieferung am Samstag) zugestellt, bei Leerung der Briefkästen erst am Samstag oder Wahlsonntag ist die rechtzeitige Auslieferung an die Gemeinde ausgeschlossen. Briefwählerinnen und Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (5. Oktober 2023) abschicken.

Bestehen Zweifel über den rechtzeitigen Zugang per Post, sollte der Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag vor 18 Uhr persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einer oder einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden. Im Wahllokal darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.

 

7. Muss ich für die Briefwahl etwas zahlen?

Die Briefwahl ist kostenlos. Nur wenn der Stimmberechtigte seinen Antrag auf Briefwahl auf dem Postweg an die Gemeinde senden will, muss der Stimmberechtigte das Porto hierfür selbst zahlen.

Die Bearbeitung des Antrags selbst ist kostenfrei, die Unterlagen werden auf Kosten der Gemeinde zugesandt.

Die Rücksendung des Wahlbriefs im amtlichen roten Umschlag an die Gemeinde im Inland erfolgt durch die Deutsche Post AG unentgeltlich. Nur bei Verwendung eines neutralen Briefumschlags, Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters, Aufgabe im Ausland oder Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform (z.B. Einschreiben) muss das jeweils notwendige Entgelt entrichtet werden.