Für Stimmberechtigte mit körperlichen Behinderungen (z.B. blinde oder sehbehinderte Menschen) oder mit einer Lese- oder Schreibschwäche gibt es viele Regelungen in den Wahlvorschriften, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen.
Die Wahllokale sollen soweit möglich barrierefrei sein; auf der Wahlbenachrichtigung sind hierzu entsprechende Informationen vermerkt (siehe: Was steht in der Wahlbenachrichtigung?).
Die Wähler können aber auch von zu Hause aus Briefwahl machen. Sie können sich bei der Briefwahl (auch beim Antrag hierfür) oder im Wahllokal von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen, die sie selbst auswählen können. Das kann z.B. ein Mitglied des Wahlvorstands oder ein Familienangehöriger sein.
Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.
Die Informationen, die ein Wähler vor der Wahl erhält (auf der Wahlbenachrichtigung, auf dem Stimmzettel, wenn man Briefwahl macht auch auf den Unterlagen für die Briefwahl), sind alle möglichst einfach, kurz und verständlich formuliert. Es gibt auch ein von der Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung und der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit herausgegebene Broschüre, in der die Wahl in Leichter Sprache erklärt wird (siehe auch: Weitere Informationen).