Nach Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) achtet die Union die jeweilige nationale Idenität der Mitgliedstaaten, also auch deren demokratische Ordnung. Die Union darf nur innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten tätig werden, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen übertragen haben (Art. 5 Abs. 2 EUV). Die Mitgliedstaaten bestimmen also als Herren der Verträge die Kompetenzen der Union, die überdies nur unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität ausgeübt werden dürfen (Art. 5 Abs. 3 EUV). Zugleich aber wird schon in der Präambel des Unionsvertrages das Prozesshafte der Union angesprochen. Es ist dort von einem "Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas'" die Rede und davon, dass "Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe der Union'" zu stärken seien.
Übergeordnetes Werk / Enthalten in
Europas Reifeprüfung
Band / Heft
Bd. 66 (2015 Dezember), TH 2, S. 75-78
Sprache
Deutsch