Der Bundestag wird bekanntlich immer auf vier Jahre gewählt (Art. 39 Abs. 1 GG). Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Und der muss spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl erfolgen (Art. 39 Abs. 1 und 2 GG). Dieser 30. Tag ist der morgige Dienstag, 24. Oktober 2017. Dann endet auch das Amt des Bundeskanzlers bzw. der Kanzlerin oder der Bundesminister/Bundesministerinnen (Art. 69 Abs. 2 GG). Eigentlich wählt der Bundestag dann auch den neuen Bundeskanzler bzw. die Kanzlerin (Art. 63 GG). Weil aber überhaupt noch nicht klar ist, ob die Gespräche zwischen Union, FDP und Grünen erfolgreich verlaufen und noch andauern werden, ist die Frage: Wer regiert uns denn ab morgen? Oder sind wir gar führungslos? Entwarnung: Es machen erst einmal die „Alten“ weiter, also die Bundeskanzlerin und die bisherigen Ministerinnen und Minister. Denn Art. 69 Abs. 3 GG bestimmt: „Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.“ Und der bzw. die stehen ja noch nicht fest. Wir haben also erst Mal eine geschäftsführende Kanzlerin und geschäftsführende Ministerinnen und Minister.